Stadt Meppen

Grafik eines runden oben links angeknabberten Kekses

Wir haben ein Plätzchen für Dich!

Inhaltsbereich

Kartenanwendung

Ausbildung 2025 - Straßenwärter*in (m/w/d)

Füllen Sie bitte alle mit * gekennzeichneten Felder vollständig aus.
Daten zur Person

Daten zur Person

Format: TT.MM.JJJJ
Schwerbehinderung

Schwerbehinderung

Schwerbehinderung?
Gleichstellung nach SGB IX§ 2 SGB IX Abs. (3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Wohnsitz

Wohnsitz

Kommunikation

Kommunikation

Seitenanfang