Als Prüfungen innerhalb einer Ausbildung werden die im Rahmen der jeweiligen Ausbildungsordnung geplante Zwischenprüfung, Abschlussprüfung und Wiederholungsprüfung(en) bezeichnet.
Am Ende einer anerkannten Berufsausbildung, z.B. im handwerklichen, landwirtschaftlichen, kaufmännischen oder industriellen Bereich, muss ein Auszubildender seine beruflichen Fähigkeiten nachweisen. Dazu werden schriftliche, mündliche und praktische Prüfungen, in der Regel als Abschlussprüfung, durchgeführt.
Um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden, muss der Auszubildende entweder die Ausbildungszeit erfüllt haben oder die Ausbildungszeit darf nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin enden. Außerdem muss man an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen haben und die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt haben. Im Regelfall muss das Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein.
Weitere Zulassungsregelungen für Auszubildende sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 43 bzw. § 45 festgehalten. Zugelassen werden danach auch Personen, die in einem anerkannten Ausbildungsberuf an einer Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden sind. Bei entsprechenden Leistungen können Auszubildende nach Anhörung auch vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Externe Prüflinge und/oder Prüflinge ohne vorangegangene Berufsausbildung aber mit ausreichenden Zeiten der Berufstätigkeit werden nach speziellen Regelungen zugelassen.
Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden. Besteht die Abschlussprüfung aus zwei zeitlich voneinander getrennten Teilen, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.
Für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfung werden von der zuständigen Stelle Prüfungsausschüsse errichtet.
Stellt der Prüfling einer Umschulungsprüfung einen Antrag, so ist er von der Ablegung einzelner Prüfungsteile zu befreien, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt: Er hat eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen bzw. staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt. Außerdem muss die Anmeldung zur Umschulungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt sein.
Als Ergebnis der Prüfungen wird dem Prüfling ein schriftliches Zeugnis ausgestellt.