Stadt Meppen

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Kartenanwendung

Grenzfeststellung

Allgemeine Informationen

Konkrete Anlässe für die Beauftragung einer Grenzfeststellung können

  • ein bevorstehendes Bauvorhaben in Grenznähe,
  • ein unklarer Grenzverlauf,
  • eine erstmalige Markierung von Grenzpunkten durch Grenzsteine o.Ä. (Abmarkungen) bzw. die Erneuerung von zerstörten Vermarkungen oder
  • eine geplante Einfriedung

sein.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie Ihren Auftrag zur Grenzfeststellung erteilt haben, werden Sie und alle Beteiligten (z.B. die betroffenen Grenznachbarn) schriftlich über den Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten unterrichtet.

Die bestehenden Flurstücksgrenzen und deren Grenzpunkte werden im erforderlichen Umfang in die Örtlichkeit übertragen.
Dabei werden fehlende Grenzmarken ersetzt bzw. Mängel an der Abmarkung beseitigt. Bislang unvermarkte Grenzpunkte können mit Grenzmarken dauerhaft gekennzeichnet werden (Abmarkung).

Es findet ein Grenztermin statt, bei dem die Beteiligten Gelegenheit haben, sich zu den ermittelten Grenzen und ggf. den Abmarkungen zu äußern.

Die Grenzfeststellung und die Abmarkung werden den Beteiligten bekanntgegeben und in einem amtlichen Grenzdokument schriftlich dokumentiert.

Nach Bestandskraft haben Sie Rechtssicherheit gegenüber Ihren Grenznachbarn über den Verlauf der gemeinsamen Flurstücksgrenze. Ihre Eigentumsrechte am Grund und Boden sind gesichert. Die Grenzpunkte werden gekennzeichnet oder auf Wunsch dauerhaft durch Grenzmarken signalisiert.

An wen muss ich mich wenden?

Die Grenzfeststellung vor Ort kann

  • durch das örtlich zuständige Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder
  • durch eine/-n in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI)

durchgeführt werden.

Die Eintragung der Ergebnisse der Vermessung in das Liegenschaftskataster findet immer durch das örtliche Katasteramt statt.

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen, wenn Sie

  • Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer
  • eine erbbauberechtigte Person
  • eine Person mit Vollmacht (Bevollmächtigte/ Bevollmächtigter) oder Zustimmung der Eigentümerin/ des Eigentümers oder der/des Erbbauberechtigten
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

sind.

Die Kostenübernahme muss eindeutig angegeben werden.

Die Haftungserklärung regelt die Kostenübernahme durch die Antragstellerin/ den Antragsteller, sofern die/ der angegebene Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ausfällt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder erbbauberechtigt ist:

  • formlose Vollmacht bei Bevollmächtigung durch Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte/ Erbbauberechtigten

Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ist:

  • formlose Bestätigung zur Übernahme der Kosten
Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten für die Grenzfeststellung richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen ( KOVerm ).

Die Kosten sind abhängig:

  • von der Anzahl der in der Örtlichkeit festgestellten und abgemarkten Grenzpunkte,
  • vom Bodenwert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung und
  • von Auslagen wie Grenzsteine, gefahrene Kilometer, Reisekosten der Beschäftigten.
Welche Fristen muss ich beachten?

Mindestens eine Woche vor der örtlichen Vermessung sind die beteiligten Personen zu laden.

Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Vermessung sowie der Eintragung der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster haben die beteiligten Personen eine Rechtsbehelfsfrist von einem Monat.

Bearbeitungsdauer

Aufgrund von Ladungs- und Rechtsbehelfsfristen regelmäßig zwei bis drei Monate.

Anträge / Formulare

Formulare erforderlich: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Online-Dienst:  Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt     

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