Nach den gesetzlichen Vorgaben soll das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser vorrangig auf dem eigenen Grundstück versickert oder verrieselt werden, soweit nicht der Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage vorgesehen ist. Eine Ableitung des Oberflächenwassers auf ein Nachbargrundstück ist nicht zulässig.
Die Ableitung von auf Privatgrundstücken anfallendem Regenwasser in eine öffentliche Abwasseranlage ist in Meppen nicht vorgesehen. Die befestigten Außenanlagen der Baugrundstücke sind so zu gestalten, dass eine Versickerung oder Verrieselung des anfallenden Oberflächenwassers auf der Fläche selbst oder im unbefestigten Seitenbereich auf dem jeweiligen Grundstück zu gewährleisten ist.