Besteuert werden in der Stadt Meppen Vergnügungen, die in der Vergnügungssteuersatzung und der Spielgerätesteuersatzung aufgeführt sind; dazu gehören u. a. Veranstaltungen und der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsautomaten.
Beschreibung:
Vergnügungsteuer
Die Stadt Meppen erhebt eine Vergnügungssteuer für die folgenden im Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:
• Tanz- u. karnevalistische Veranstaltungen;
• Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen u. Darbietungen ähnlicher Art;
• Vorführungen von Filmen
- unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe
- die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. I 2002 S. 2730) gekennzeichnet worden sind;
• das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos u. ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von der Spielgerätesteuersatzung erfasst;
• Catcher-, Ringkampf- u. Boxveranstaltungen, wenn Personen auftreten, die solche Kämpfe berufs- u. gewerbsmäßig ausführen und bei denen der Showcharakter im Vordergrund steht
Spielgerätesteuer:
Die Stadt Meppen erhebt eine Spielgerätesteuer für
• die entgeltliche Benutzung von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und –automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i.S. d. § 33 der Gewerbeordnung;
• die entgeltliche Benutzung von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellungsorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind.
Entgelt ist alles, was für die Benutzung eines Spielgerätes aufgewandt wird.