Erschließungsbeiträge
Der Abwasserbeitrag ist ein einmaliger Anschlussbeitrag an die öffentliche Kanalisation.
Wird für ein Grundstück erstmals ein Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasseranlage hergestellt, wird der einmalige Abwasserbeitrag erhoben. Dieser dient zur Deckung des Aufwandes für diese zentrale öffentliche Abwasseranlage einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss.
Wird auf Antrag des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin ein zusätzlicher Grundstücksanschluss hergestellt, so sind die Aufwendungen für die Herstellung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.
Der Abwasserbeitrag und der Erschließungsbeitrag für ein Grundstück sind zwei unterschiedliche Abgaben. Für die Höhe des Abwasserbeitrages ist die Veranlagungsfläche relevant, welche sich in der Regel an der Größe des Grundstückes und dessen baurechtlich zulässiger Nutzbarkeit bemisst.
Nähere Einzelheiten können Sie auch der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung oder auf der Seite der Stadtwerke Meppen entnehmen.
Zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage wird ein einmaliger Wasserversorgungsbeitrag erhoben.
Für die Höhe des Wasserversorgungsbeitrages ist die Veranlagungsfläche relevant, welche sich in der Regel an der Größe des Grundstückes und dessen baurechtlich zulässiger Nutzbarkeit bemisst.
Nähere Einzelheiten können Sie auch der Wasserversorgungsabgabensatzung oder auf der Seite der Stadtwerke Meppen entnehmen.
Der Erschließungsbeitrag und der Straßenausbaubeitrag sind öffentliche Abgaben, die anteilig von den anliegenden Grundstückseigentümern erhoben werden, um sie an der Finanzierung verschiedener Maßnahmen des Straßenbaus zu beteiligen.
Zu differenzieren sind die Erschließungsbeiträge nach § 127 des Baugesetzbuches (BauGB) von den Straßenausbaubeiträgen nach § 6 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG). Während die Erschließungsbeiträge zur Finanzierung der erstmaligen, endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen im Innenbereich dienen, tragen die Straßenausbaubeiträge insbesondere zur Finanzierung der Erweiterung/Verbesserung/Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bei.
Mit der Einführung des § 111 Abs. 5 S. 3 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist durch den Landesgesetzgeber die Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 6 NKAG aufgehoben und die Entscheidung über die Erhebung den Kommunen überlassen worden. Der Rat der Stadt Meppen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem er mit Beschluss vom 23.02.2023 die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbaulichen Maßnahmen in der Stadt Meppen beschlossen hat.
Die in § 111 Abs. 5 S. 3 NKomVG zugebilligte Entscheidungskompetenz bezieht sich nur auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 6 NKAG. Die Erschließungsbeiträge nach § 127 BauGB bleiben von dieser Regelung unberührt, sodass für diese auch bei einer Ab-schaffung der Straßenausbaubeiträge weiterhin die Erhebungspflicht besteht.
Nähere Einzelheiten können Sie auch der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Meppen entnehmen.
Straßenbenennung, Hausnummernvergabe
Als Straßenname bezeichnet man den Namen, den eine Straße zur Unterscheidung von anderen Straßen trägt.
Unter dem Oberbegriff Straßennamen werden gleichfalls Namen von Plätzen und Brücken erfasst. Die Straßennamen werden im Straßenverzeichnis der Stadt Meppen geführt.
Bei der Neubenennung von Straßen haben in den Ortsteilen die Ortsvorsteher ein Vorschlagsrecht. Im Innenstadtbereich schlägt der Fachbereich Stadtplanung / Bauverwaltung den Straßennamen vor. Vorschläge können dort gerne unverbindlich abgegeben werden.
Die endgültige Bezeichnung der Straßen wird vom Rat der Stadt beschlossen.
Weiter Auskünfte erhalten Sie bei Herrn Henning Meyer.
Eine Hausnummer ist die Bezeichnung, die ein bestimmtes Gebäude in einer Straße oder einem Ort eindeutig identifiziert. Sie dient der Adressierung, Orientierung und der Auffindbarkeit eines Gebäudes.
Hausnummern werden aufgrund von Bauanträgen, Mitteilungen über Baumaßnahmen oder auf Antrag der Eigentümer durch die Bauverwaltung der Stadt Meppen vergeben. Straßennamen und Hausnummern dienen der Orientierung im Stadt- bzw. Gemeindegebiet und erfüllen eine Ordnungsfunktion für alle personen- oder ortsbezogenen Daten.
Um Neubauten in eine bestehende Hausnummernfolge integrieren zu können, kann es erforderlich werden, bestehende Hausnummern zu ändern.
Die zugeteilte Hausnummer muss am Gebäude so angebracht werden, dass sie von der Straße aus gut sichtbar ist. Bei mehreren Eingängen sollte jeder Eingang mit der Hausnummer versehen werden.
Zur Anordnung von Hausnummern werden zwei gleichwertige Systeme praktiziert:
In Niedersachsen werden die Hausnummern üblicherweise nach dem Pariser System vergeben.
Weiter Auskünfte erhalten Sie bei Frau Sarah Hüsers.
Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)
weiter Aufgaben der Bauverwaltung
Die Bauordnungen der Länder verpflichten den Bauherrn in Verbindung mit neu zu errichtenden Gebäuden eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen zu schaffen, die je nach Art der Nutzung des geplanten Gebäudes unterschiedlich aufgeschlüsselt ist. (§ 48 I BauO)
Grundsatz für diese Verpflichtung ist die Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen durch parkende PKW.
In Fällen in denen die Schaffung dieser geforderten Stellplätze nicht möglich ist sieht die Bauordnung die Möglichkeit einer Ablösung von der Stellplatzpflicht vor.
Die Ablösung erfolgt durch die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages an die Gemeinde oder Stadt.
Die genauen Zonenabgrenzungen sind der Ablösungssatzung zu entnehmen.
Weiter Auskünfte erhalten Sie bei den Stadtwerken Meppen.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei den Stadtwerken Meppen.
Die Anlage einer zweiten bzw. weiteren Zufahrt sowie die Änderung einer bestehenden Zufahrt stellt eine Sondernutzung dar und bedarf vor der Errichtung einer Genehmigung.
Für Zufahrten gilt der Grundsatz der Gemeinverträglichkeit, d. h., der Vereinbarkeit mit den rechtlich geschützten Interessen anderer Anlieger und den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (siehe § 20 im Niedersächsischen Straßengesetz).
Dieser Grundsatz der Gemeinverträglichkeit wird durch § 10 der Straßenverkehrsordnung für das Einbiegen aus einem Grundstück in eine Straße konkretisiert. Danach hat sich ein Anlieger so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen wird. Davon inbegriffen ist die Verpflichtung, bei der Anlage von Zufahrten möglichst eine solche Breite zu wählen, bei der mit den geringsten Beeinträchtigungen des durchgehenden und des ruhenden Verkehrs zu rechnen ist.
Zufahrten zu Grundstücken haben Auswirkungen auf die übrigen Verkehrsteilnehmer und verschiedene andere Funktionen oder Nutzungen von Straßen:
Jede Zufahrt erzeugt zusätzliche Konfliktpunkte mit dem fließenden Verkehr, woraus negative Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs resultieren.
(Zweit-)Zufahrten beinträchtigen durch die zusätzliche Versiegelung, die allgemeine Versickerungsfähigkeit der Seitenräume. Das anfallende Niederschlagswasser hat weniger Fläche, um über die belebte Bodenzone, dem Grundwasser wieder zugeführt zu werden. Dies hat zur Folge, dass bei stärkeren Regenereignissen nicht genügend Stauräume zur Verfügung stehen und sich das Wasser vor den Einfahrten sammeln kann.
Es ergeben sich Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit, die Bevorrechtigung und die Aufenthaltsqualität für Fußgänger. Jede Zufahrt verlängert den Bereich, in dem Fußgänger besonders gefährdet sind.
Durch die Gemeinde sind Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum herzustellen. Dieses Angebot wird durch die Schaffung zusätzlicher oder unangemessen breiter Zufahrten verringert, da das Parken im Bereich von Zufahrten gemäß Straßenverkehrsordnung unzulässig ist.
Im Bereich der Zufahrten wird der Gemeingebrauch der Straße eingeschränkt, da keine Anlage von Beleuchtung, Verkehrsschildern, Begrünung, Parkplätzen, Anlagen von Versorgungsträgern, Vorhalten von Aufstellflächen für zum Beispiel Telekommunikations- oder Postsammelkästen etc. möglich ist.
Zufahrten beeinträchtigen den öffentlichen Straßenraum nicht nur in funktionaler, sondern auch in gestalterischer Sicht. Der Straßenraum verliert seine optische und funktionale Gliederung durch das Verschmelzen des öffentlichen Verkehrsraums mit den Vorflächen zu den Einstellplätzen.
Werden Reparaturen an Leitungen erforderlich, ist der Bewegungsspielraum stark eingeschränkt und es sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich.
Entsprechend dem Niedersächsischen Straßengesetz hat der Anlieger die Zufahrt so herzustellen und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, sowie den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Die Verkehrssicherungspflicht für den Zufahrtsbereich liegt beim Grundstückseigentümer
Da eine Genehmigung nur erteilt werden kann, sofern aus technischer Sicht und aus Sicht der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nichts gegen die Anlegung der Zufahrt spricht, hat ein Beteiligungsverfahren der verschiedenen Fachbereiche zu erfolgen.
- Lageplan mit eingezeichneter geplanter Zufahrt (kann während des Online-Antrages hochgeladen werden)
keine
ca. 3 Wochen
Rechtsgrundlage bildet § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) i.V.m. § 3 der Satzung der Stadt Meppen über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten vom 01.01.2002
Fachbereich Bauverwaltung
Bei Erteilung der Genehmigung sind die Hinweise zur Anlegung von Zufahrten sowie die Information zu Grundstücksentwässerung zu beachten und einzuhalten.
Die Breite von weiteren/zweiten Zufahrten sollen eine Breite von 4,00 m nicht überschreiten.
Information zur Grundstücksentwässerung