Förderung von eigengenutztem Wohneigentum für Familien/Alleinerziehende mit mind. einem Kind unter 18 Jahre.
Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, die allein oder mit ihrer Familie, ihrem Partner von der Stadt Meppen oder in einem Baugebiet, in dem die Bauplatzvergabe über die Stadt Meppen erfolgt, ein Baugrundstück zur Eigennutzung nach dem 01.01.2010 erworben hat oder erwerben wird und ein Kind unter 18 Jahren betreut. Zudem ist antragsberechtigt, wer nach dem 01.01.2015 im Stadtgebiet Meppen ein Baugrundstück oder eine Gebrauchtimmobilie von privat erworben hat oder erwerben wird.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Antragsteller auf dem erworbenen Grundstück bzw. in der erworbenen Immobilie wohnen (Meldebescheinigung).
Erwerb von kommunalen Baugrundstücken, die nach dem 01.01.2010 erworben werden; hierunter fallen auch Grundstücke, die von der NLG in Abstimmung mit der Stadt Meppen im Stadtgebiet verkauft werden. Sowie der Erwerb einer Gebrauchtimmobilie oder eines Baugrundstückes nach dem 01.01.2015 von privat. Gefördert wird nur selbstgenutztes Wohneigentum.
Innerhalb welchen Zeitraums wird gefördert?
Gefördert werden Anträge, die bei der Stadt Meppen ab 01.01.2015 eingehen.
Der Antrag muss innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb des Baugrundstücks (Tag Der Beurkundung) gestellt werden.
Das Einkommen (positive Einkünfte) darf folgende Grenze nicht überschreiten:
• Alleinstehende 45.000 €
• zusammen veranlagte Ehegatten, Personen einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, Personen mit Lebenspartner 60.000 €
Die Bewilligung des Förderbetrages erfolgt durch eine einmalige Zahlung:
• je Kind unter 18 (ohne Nachweis der Kindergeldberechtigung) 3.500 €
• es werden auf Antrag auch Kinder berücksichtigt, die innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb (Tag der Beurkundung) geboren werden, sofern die Fördervoraussetzungen, insbesondere die Einkommensgrenzen erfüllt werden und das geförderte Grundstück oder die geförderte Immobilie noch selbstgenutzt ist.
Antragsformular Förderung (53 kB) | |
Förderrichtlinie ab 2019 (116 kB) |